Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002, zuletzt geändert am 13.05.2013, ist durch die 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 geändert worden und heute in Kraft getreten (BGBl. I S. 585).
Die vorgenommenen Änderungen dienen unter anderem der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl.
Zur Förderung der Wahlhelfer(innen)gewinnung durch die Kommunen und zur anerkennenden Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bei der Bundestagswahl wurde das Erfrischungsgeld gestaffelt für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhöht (§ 10 Absatz 2). Zur Erleichterung der Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wurde die von ihnen auszufüllende Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk (Anlage 29) sowie die der Briefwahl (Anlage 31) in der Gestaltung verbessert und inhaltlich vereinfacht.
Zudem wurde das Wahlgeheimnis und der Schutz der Wahl vor unrechtmäßiger Einflussnahme auf die Wahlentscheidung durch Dritte gestärkt: das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist ausdrücklich verboten (§ 56 Absatz 2 Satz 1). Bei Verstoß hat der Wahlvorstand den Wähler oder die Wählerin gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 5a zurückzuweisen.
Auch wurde der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (Anlage 2) überarbeitet. Er steht ab sofort als Download zur Verfügung.
Siehe auch: Vollständige aktuelle Fassung der Bundeswahlordnung
Quelle: Mitteilung Bundeswahlleiter vom 31.03.17
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